Der Auftraggeber überträgt der Shield Group zur Durchsetzung seiner Schutz-, Eigentums- und Besitzinteressen das Hausrecht. Ihm ist bekannt, dass sich unsere Firma nur der Jedermannrechte bedienen kann.
Die Shield Group wird zur Einhaltung der Überwachungsverordnung und zur Belehrung der mit der Erfüllung der Sicherheitsdienstleistung eingesetzten Mitarbeiter nach dem § 8 der Bewachungsverordnung und des § 5 BDSG (Verschwiegenheitspflicht) verpflichtet.
Mit der Auftragserteilung an die Shield Group erkennt der Auftraggeber die AGB an.
Die Auftragsannahme durch die Shield Group erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Dienstantritt.
Die Shield Group haftet im Rahmen der Versicherungsbedingungen wie folgt:
a) für Personenschäden bis zum Höchstbetrag 1.000.000,- € b) für Sachschäden bis zum Höchstbetrag 250.000,- € c) für Abhandenkommen bewachter Sachen bis zum Höchstbetrag 15.000,- € d) für reine Vermögensschäden bis zum Höchstbetrag 12.500,- €
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Eintritt des Schadenereignisses geltend gemacht wird.
Von der Shield Group im Zuge der Erfüllung der Sicherheitsdienstleistung festgestellte/nicht festgestellte Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, begründen gegenüber der Shield Group keinen Haftungsanspruch.
Bei nicht fristgerechter Zahlung der Vertragspreise entfällt der Anspruch auf Haftung seitens der Shield Group.
Ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden, die bei der Bedienung und Überwachung von Maschinen, Öfen, Kesseln, Heizungsvorrichtungen und EDV-Geräten entstehen.
Wünsche bezüglich der Bedienung solcher Anlagen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Ausgeschlossen von der Haftung sind an vermieteter Sicherungs- und Kommunikationstechnik durch Schuld Anderer, insbesondere durch Diebstahl und Vandalismus, entstandene Schäden.
Auf Wunsch können die angegebenen Haftungsbeträge gegen Mehrkosten erhöht werden.
Die Vertragspreise sind bis zum 10. (zehnten) Tag nach dem Tag der Rechnungslegung durch Eingang auf das Konto der Shield Group zu begleichen.
Die Rechnung wird grundsätzlich gelegt
a) 1 (ein) Tag nach der erbrachten Sicherheitsdienstleistung, bei Aufträgen, die kürzer als 1 (einen) Monat laufen, b) bei Sicherheitsdienstleistungen, die länger als 1 (ein) Monat laufen, zur Monatsmitte und zum Monatsende, c) beim Einsatz von Sicherungs- und Kommunikationstechnik für den Montage/Demontageaufwand 1 (ein) Tag nach der/dem Installation/Leistungsbeginn, d) bei vermieteter Sicherungs- und Kommunikationstechnik ist die Miete zum 1. des Mietmonats zu begleichen
Die Aufrechnung und Zurückhaltung von Vertragspreisen ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug entfällt der Anspruch auf Haftung und die Shield Group ist berechtigt, die Leistung zu mindern bzw. auszusetzen ohne, dass der Auftraggeber von der Zahlung für die nicht erbrachten Leistung oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.
Bei strittiger Rechnungshöhe ist vom Auftraggeber der unstrittige Betrag in den vorgenannten Fristen zu begleichen.
Wenn nicht anders vereinbart, gilt der Vertrag für den vereinbarten Einsatzzeitraum bzw. für die Dauer eines Jahres. In diesem Fall verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf mit einem eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gegen Zahlung einer Abstandssumme von 40 % der ausstehenden Vertragsgebühr des Vertragszeitraumes vorzeitig beendet werden.
Gewünschte Veränderungen der Dienstzeiten und des Sicherungsumfanges sind schriftlich anzuzeigen.
Für daraufhin erfolgte Änderungen der Vertragssummen zum Nachteil der Shield Group ist für den Minderbetrag eine Abstandssumme von 40 % der ausstehenden Bewachungsgebühr des Vertragszeitraumes zu zahlen.
Die Shield Group kann vom Vertrag bei wiederholten verspäteten Zahlungen des Vertragspreises jederzeit endgültig zurücktreten.
Die Vertragspreise sind bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr unveränderlich.
Die Vertragspreise sind bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr im ersten Jahr unveränderlich.
Für die Folgezeit gilt bei Vorliegen von Einvernehmlichkeit mit dem Auftraggeber bei eingetretenen und eintretenden Tarifmäßigen Lohnänderungen am Ort der Sicherheitsdienstleistung einmal pro Jahr, daß sich der Vertragspreis im gleichen Prozentsatz ändert.
Ist es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu keiner Einvernehmlichkeit gekommen, hat die Shield Group das Recht zur Kündigung des Vertrages binnen 4 Wochen.
Im Kriegs- und /oder Streikfall sowie bei höherer Gewalt, ist die Shield Group zur Aussetzung des Vertrages berechtigt.
Etwaige Unregelmäßigkeiten in der Dienstdurchführung, wie auch Nichterfüllung des Vertrages durch die Shield Group, sind dem Inhaber der Shield Group unverzüglich zwecks Abstellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls können Rechte daraus nicht abgeleitet werden.
Erhebliche Verstöße der Shield Group gegen den Vertrag berechtigen nach wiederholten schriftlichen Mahnungen zur fristlosen Kündigung.
Beleuchtung, Beheizung, auftragsbezogenes Telefonieren, die Bereitstellung des Aufenthaltsraumes/Überwachungslokals sowie erforderlicher Schlüssel und Schlösser und Kosten der Polizei infolge ausgelöster Auftragsbezogener Alarmierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Lieferzeit für Sicherheits- und Kommunikationstechnik beträgt 14 Tage.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Shield Group rechtzeitig Änderungen zum Sicherheitsauftrag mitzuteilen, die Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsdienstleistung bzw. die Wirksamkeit der eingesetzten Sicherungstechnik haben können.
Auf Wunsch des Auftraggebers vorzunehmende Veränderungen und Ergänzungen an der eingesetzten Sicherungs- und Kommunikationstechnik sind rechtzeitig anzuzeigen. Festgestellten Schäden und Ausfälle an der Sicherungs- und Kommunikationstechnik sind der Shield Group unverzüglich mitzuteilen, und werden spätestens beginnend nach 8 Stunden repariert. Veränderungen, Ergänzungen und festgestellte Schäden sind sofern sie nicht der Haftung der Shield Group unterliegen entsprechend des Aufwandes kostenpflichtig.
Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden/Auftraggeber finden auch dann keine Anwendung, wenn die Shield Group ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde/Auftraggeber hierauf Bezug nimmt.
Die Dienstausführung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Dienstanweisung der Shield Group und einer speziellen Objektbezogenen Dienstanweisung, die nach schriftlicher Anforderung des Auftraggebers unverzüglich nach Leistungsbeginn zu erstellen sind.
Die allgemeine und objektspezifische Dienstanweisung wird Bestandteil des Überwachungsauftrages/ -vertrages.
Die Shield Group ist berechtigt für die Realisierung des Überwachungsauftrages anerkannte Subunternehmen für technische Teilaufgaben zu beauftragen und Unternehmern zu beauftragen, die den Auflagen des § 34 GewO genügen.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die im Vertrag genannten Personenbezogenen Daten gemäß § 3 BDSG in einer Datenverarbeitungsanlage bearbeitet werden können.
Bei einer Rechtsnachfolge von Auftraggeber/Auftragnehmer tritt der jeweilige Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.
Bei einer ganzen oder teilweisen Übernahme der Sicherheitsdienstleistung durch andere Rechtsträger treten diese in die Pflichten und Rechte des Auftraggebers ein.
Änderungen dieser AGB und der Überwachungsverträge bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden gibt es nicht und haben keine Rechtskraft.
Gerichtsstand ist Amtsgericht Ahaus.
Die allgemeinen Kündigungsfristen betragen 3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres, soweit nicht andere Kündigungsfristen mit dem Kunden laut Zusatzvereinbarung getroffen wurden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.